Rede: Das Insolvenzrecht ist keine Reformbaustelle
Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger beim Deutschen Insolvenzverwalterkongress 2011 am 28. Oktober 2011 in Berlin
Quelle: Bundesministerium der Justiz
Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrter Herr Dr. Niering,
meine sehr geehrten Damen und Herren,
Reden beginnt man ja gerne mit Zitaten. Dann will ich aus einigen Fachaufsätzen und aus der Presse der letzten Zeit zitieren. „Zum Fortgang der Arbeiten auf der Dauerbaustelle InsO“, heißt es da; oder „ewige Baustelle“, oder sogar. „Die Bauhütte BMJ“.
Ich weiß nicht, warum beim Thema Insolvenzrecht stets auf Baubilder zurückgegriffen wird. Liegt es daran, dass es bedauerlich viele Insolvenzen unter Bauunternehmen gibt? Fällt niemanden mehr etwas Passenderes ein? Nehmen Sie das Wort Bauhütte. Die brauchte man im Mittelalter, weil sich die Arbeiten an den gotischen Domen über mehrere Jahrzehnte erstreckten. Irgendwann waren die Kirchen dann fertig, selbst der Kölner Dom, und blieben unverändert in alle Ewigkeit stehen, die Bauhütten schlossen. Ewiger Friede. Ende aller Baumaßnahmen. Nachdem das ESUG gestern den Bundestag erfolgreich passiert hat, könnte man, um im Sprachbild zu bleiben, jetzt wohl einen Abschnitt der Baustelle schließen. Doch Gesetzgebung endet nicht an einem fixen Zeitpunkt und deshalb passt auch das Baustellenbild nicht. Die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen ändern sich ständig, und die Gesetzgebung wird weiterhin darauf reagieren müssen. Schon 1999 dachte man, den Schlussstein für das Gewölbe des neuen Insolvenzrechts gesetzt zu haben. So war es nicht, weil sich in der praktischen Anwendung, wie Sie nur zu gut wissen, schnell Anpassungsbedarf ergab. Gesetzgebung hat die Aufgabe, für die allgemein als notwendig erachteten Änderungen zwischen Praxis und Rechtspolitik, zwischen den Interessen von Gläubigern und Schuldnern einen gangbaren Weg zu finden. An diesem kooperativen Verständnis hat es zuletzt vielleicht etwas gemangelt. Die Aufgabe, die sich diese Bundesregierung im Koalitionsvertrag für das Insolvenzrecht gestellt hat, war ambitioniert, aber zu schaffen. Es galt, die Diskussionen der letzten Jahre und die ergebnislosen Anläufe zu als notwendig erkannten Fortentwicklungen der im Kern funktionierenden Insolvenzrechtsordnung zu einem Abschluss zu bringen.
Die dreistufige Insolvenzrechtsreform greift längst anstehende Vorhaben auf, wie den Umgang mit Lizenzen. Sie leitet vor allem einen Umbau des Insolvenzrechts hin zu einem effizienteren und nachhaltigeren Instrument wirtschaftlicher Steuerung ein, indem auf eine frühzeitige Sanierung gesetzt, Verbesserungen am Planverfahren vorgenommen wurden und vor allem dem Schuldner Anreize zur Entschuldung gegeben werden. Das Sprachbild Baustelle lässt sich umdrehen. Das Insolvenzrecht soll nicht die Abrissbirne sein, die ein zahlungsunfähiges Unternehmen platt macht und somit hohe Investitionen für den Wiederaufbau verursacht. Das Insolvenzrecht soll der Bautrupp sein, der an Gebäuden, die erhaltenswert sind, maßvolle Sanierungen vornimmt und damit Arbeitsplätze und wirtschaftliche Leistungskraft sichert.
Die Arbeiten an dieser Neudefinition schreiten, mit allen Zwischenstopps, die das politische Geschäft von uns verlangt, gut voran. Vor einem Jahr gab es noch äußerst langwierige und zähe Verhandlungen über das Haushaltsbegleitgesetz. Sie erinnern sich noch an das Fiskusprivileg, an das Restrukturierungsgesetz für Kreditinstitute und daran, dass die Arbeiten am ESUG damals gerade erst begonnen hatten? Jetzt sind sie im Wesentlichen abgeschlossen, der Deutsche Bundestag hat sich damit gestern in 2. und 3. Lesung befasst. Und ich bin in der glücklichen Lage, Ihnen heute die Grundzüge der zweiten Stufe der Reform vorstellen zu können.
Deren Kernpunkte sind bekannt: Verkürzung der Restschuldbefreiung, Umgestaltung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, Neuregelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen. Der passende Gesetzentwurf liegt auf meinem Schreibtisch.
Natürlich interessiert Sie die Abkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens am meisten. Dass die Bundesregierung das bisherige Verfahren genauso wie die Verbraucherinsolvenzen neu ordnen würde, konnte indessen niemanden überraschen, der den Koalitionsvertrag gelesen hatte.
Alle natürlichen Personen sollen die Chance erhalten, die Phase der Restschuldbefreiung abzukürzen, wenn sie dafür etwas tun. Der Weg zur raschen Restschuldbefreiung öffnet sich nur unter Bedingungen. Der Gesetzentwurf ist kein Persilschein fürs Schuldenmachen. Aber gelingt es dem Schuldner, neben den Kosten des Verfahrens eine Mindestbefriedigungsquote von 25 Prozent zu erreichen, soll sich die Restschuldbefreiungsphase halbieren.
Drei Jahre weniger sind ein erhebliches Entgegenkommen.
Sicherlich werden 25 Prozent +/- X manche Schuldner nicht stemmen können. Um auch diesen Schuldnern einen Anreiz zu geben, wird der Gesetzentwurf einen auf fünf Jahre verkürzten Weg zur Restschuldbefreiung für Schuldner vorsehen, die zumindest die Verfahrenskosten tragen. Kann der Schuldner auch dies nicht bewältigen, bleibt es bei der derzeitigen Dauer der Restschuldbefreiung von sechs Jahren.
Das Konzept bemisst sich an der Befriedigung der offenen Forderungen und damit auch den Anstrengungen des Schuldners. Das Modell gleicht die berechtigten Interessen der Schuldner an einem zügigen „fresh start“ und die ebenso berechtigten Interessen der Gläubiger an der Befriedigung ihrer Forderungen aus.
Ich sagte schon, die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ist bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen. Die Koalitionsparteien hatten dabei vor allem Unternehmensgründer im Blick. Denn angesichts des erheblichen Risikos, das Gründer auf sich nehmen, besteht ein Bedürfnis, gescheiterten Unternehmern einen zügigen Neustart zu ermöglichen. Nur so können wir Unternehmensgründungen fördern und Mut zum Aufbruch in die Selbständigkeit machen. Gerade Gründern und Anfängern können Fehler unterlaufen, die nicht in jedem Fall dazu führen sollten, dass ein Neustart erst nach sechs Jahren wieder möglich sein soll. Aus Fehlern kann man lernen.
Aber auch Verbraucher sind auf die Möglichkeit zu einem schnellen Neustart angewiesen. Arbeitslosigkeit, Krankheit, Trennung und Scheidung sind häufige Verursacher von Überschuldenssituationen. Nach unserer Kenntnis wird rund die Hälfte aller Privatinsolvenzen durch persönliche Schicksalsschläge ausgelöst. Gleichzeitig verlangt der moderne Arbeitsmarkt mehr Flexibilität und mehr Weiterbildung und ist stärker von der Weltkonjunktur abhängig.
Wirtschaftliches Scheitern ist nicht in jedem Fall auf persönliches Fehlverhalten zurückzuführen und darf daher heute noch weniger als früher ein Stigma sein. Sozialpolitisch und volkswirtschaftlich ist es viel sinnvoller, schnell auf den Markt zurückzukehren. Eine zügige Wiedereingliederung wirkt sich positiv auf den Einzelnen und die Gesellschaft aus.
Gegen diesen Vorschlag ist Kritik erhoben worden. Kritik ist legitim. Wer die Verkürzung der Restschuldbefreiung kritisiert, muss aber die Folgen der jetzigen Regelung bedenken.
Eine lange Überschuldungsdauer birgt die Gefahr in sich, dass Schuldner in der Wartezeit ihre wirtschaftlichen Aktivitäten in den Bereich der Schattenwirtschaft verlagern. Andere Schuldner geben sich auf und erkranken ernsthaft körperlich oder psychisch. Beides führt zu nicht unerheblichen volkswirtschaftlichen Schäden, aber kaum dazu, dass Gläubiger geringere Abschreibungen auf ihre Ausfälle vornehmen können.
Eine verkürzte Entschuldungsdauer setzt nicht auf Frustration oder Verdrängung, sondern auf Anreizstrukturen. Schuldner erhalten die faire Chance, sich innerhalb eines fest definierten und überschaubaren Zeitraumes ernsthaft für eine Befriedigung der Gläubiger einzusetzen und dabei gegebenenfalls auch überobligatorische Leistungen zu erbringen. Der Schuldner kann – wozu er bislang keine Veranlassung hatte – zum Beispiel auf Teile seines unpfändbaren Einkommens oder Vermögens verzichten, durch Annahme eines Nebenjobs sein pfändbares Einkommen erhöhen oder ein Verwandtendarlehen in Anspruch nehmen. Insbesondere bei einer vom Insolvenzverwalter freigegebenen Tätigkeit können Überschüsse anfallen, die natürlich den Gläubigern zugeführt werden können.
Wie wir alle wissen, honoriert die Insolvenzordnung bislang solche besondere Anstrengungen des Schuldners nicht. Das Anreizmodell setzt demgegenüber das Signal, dass es sich für Schuldner lohnen kann, einen Teil des Bergs der Verbindlichkeiten aktiv abzutragen.
Das Anreizmodell entspringt dabei nicht nur allgemeiner Freundlichkeit gegenüber den Schuldnern. Es trägt vor allem den Interessen der Gläubiger Rechnung. Die Auflagen an die Restschuldbefreiung sind nötig. Die Sechsjahresfrist einfach zu halbieren, ohne einen Ausgleich durch eine verbesserte Quote zu schaffen, wäre verfassungsrechtlich wohl bedenklich.
Der vom Anreizmodell nahegelegte frühzeitige Weg ins Insolvenzverfahren sichert dagegen mehr Masse. Es liegt eine jüngere Untersuchung dazu vor, die zu dem Ergebnis kommt, dass allein zwischen dem Beginn der Überschuldung und dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchschnittlich fünf Jahre vergehen. Menschen scheinen bei einer sich abzeichnenden Überschuldung - auch aus Angst vor der sozialen Stigmatisierung und der Drohung einer sechsjährigen Karenz – dazu zu neigen, den Kopf in den Sand zu stecken. Dieses Vogel-Strauss-Verhalten vergrößert Ausfallrisiko und Ausfallhöhe. Es ist also im wohlverstandenen Interesse beider Seiten, wenn die Tür zur Rückkehr in den Markt mit weniger Schlössern als bisher verriegelt wird. Die jetzt häufig anzutreffende Nullquote ist keine Alternative. Mit dem neuen Konzept kann ein hellsichtiger Schuldner seine Schuldenregulierung noch rechtzeitig in Angriff nehmen.
Meine Damen und Herren, soviel zur Restschuldbefreiung, die auch den Gläubigerrechten zu Gute kommen soll. Aber der Gesetzentwurf sieht noch weitere Verbesserungen für die Rechte der Gläubiger vor, insbesondere soll ihre Stellung im Restschuldbefreiungsverfahren gestärkt werden.
Praktische Erfahrungen haben gezeigt, dass die gesetzlichen Regelungen diverse Schwachstellen enthalten. Viele Gläubiger empfinden die Wahrnehmung ihrer Rechte im Restschuldbefreiungsverfahren als beschwerlich. Werden Gläubigerrechte nicht effektiv wahrgenommen, können immer wieder unredliche Schuldner eine Restschuldbefreiung erhalten.
Der Gesetzesentwurf soll vier der wesentlichen Änderungen zur Abhilfe vorsehen:
Erstens: Nach derzeitiger Rechtslage muss der Gläubiger einen Versagungsantrag im Schlusstermin stellen. Es ist aufwendig, im Schlusstermin persönlich zu erscheinen. In der Folge werden Versagungsanträge nicht gestellt und dies selbst in offenkundigen Fällen. Die Lösung: Versagungsanträge können künftig jederzeit schriftlich gestellt werden.
Zweitens: Versagungsgründe, die erst nach dem Schlusstermin bekannt werden, können derzeit nicht mehr geltend gemacht werden. Einem Gläubiger die Versagung abzuschneiden, nur weil ein Insolvenzverfahren schnell abgeschlossen wurde, erscheint sinnwidrig. Werden Versagensgründe erst nach dem Schlusstermin bekannt, soll ein Antrag innerhalb einer Überlegungsfrist von sechs Monaten nach Kenntnis vom Versagungsgrund gestellt werden können.
Drittens sollen die Versagungsgründe auf Straftatbestände ausgedehnt werden, durch die die wirtschaftlichen Interessen oder das Vermögen eines späteren Insolvenzgläubigers beeinträchtigt werden. Dass nur echte Insolvenzstraftaten als Versagensgründe greifen, ist nicht einsichtig, denn Betrug oder Untreue können bei einer Insolvenz das Opfer manchmal mehr schädigen als eine Insolvenzstraftat.
Und viertens zielt der Entwurf darauf ab, die Rechte der ungesicherten Gläubiger zu stärken. Die Befriedigungsaussichten dieser Gläubigergruppe werden heute häufig durch Lohnvorausabtretungen geschwächt, weil diese noch zwei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam bleiben. Um dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung Rechnung zu tragen und die Verteilungsgerechtigkeit im Insolvenzverfahren zu erhöhen, wollen wir deshalb eine Abschaffung des Lohnabtretungsprivilegs vorsehen.
Meine Damen und Herren, Sie sehen, das Restschuldverfahren soll nicht nur verkürzt, es soll insgesamt effizienter gestaltet werden. Hierzu soll das Restschuldbefreiungsverfahren teilweise umgestaltet werden:
Derzeit entscheidet das Insolvenzgericht erst am Ende des Insolvenzverfahrens erstmals über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung. Das Insolvenzverfahren muss also selbst dann durchgeführt werden, wenn die Restschuldbefreiung offenkundig versagt werden kann. Effizienter erscheint es, wenn das Insolvenzgericht künftig schon eingangs – also mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens – erstmals über den Restschuldbefreiungsantrag entscheidet. Im Versagungsfall soll der Schuldner dann Gelegenheit bekommen, seinen Restschuldbefreiungsantrag zurückzunehmen. In dieser Eingangsentscheidung soll das Gericht von Amts wegen jedoch nur offensichtliche Versagungsgründe prüfen, das heißt nur solche, die auch Gegenstand der Prüfung im Stundungsverfahren sind. Da sich der Prüfungsumfang also deckt, wird die neue Entscheidung über die Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens in den allermeisten Fällen kaum zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachen.
Schließlich braucht es noch neue Regelungen für die sogenannten „asymmetrischen“ Verfahren. Dies sind Verfahren, in denen die Restschuldbefreiung erteilt werden muss, obwohl das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist. Diese „asymmetrischen“ Verfahren kommen zuweilen schon heute vor. Und wegen der Möglichkeiten zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ist damit zu rechnen, dass sich diese Fälle künftig häufen werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit seinem Beschluss vom 3. Dezember 2009 Leitlinien aufgezeigt, wie in diesen Fällen zu verfahren ist. Der Gesetzentwurf übernimmt im Wesentlichen diese Rechtsprechung und stellt allgemeinverbindlich klar, dass über die Restschuldbefreiung auch dann zu entscheiden ist, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Zuvor müssen die Gläubiger, der Treuhänder und der Schuldner gehört werden.
Interessant ist aber vor allem die Frage, wie mit dem Neuerwerb umzugehen ist, den der Schuldner nach dem Ablauf der Abtretungsfrist im noch offenen Insolvenzverfahren erwirbt. Soll dieser nach der allgemeinen Regel des § 35 der Insolvenzordnung weiterhin in die Insolvenzmasse fallen, weil das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist? Oder soll es dem Schuldner zustehen? Aus meiner Sicht muss nach dem Ablauf der Abtretungsfrist das Interesse des Schuldners an einem „fresh start“ im Vordergrund stehen. Dem Schuldner soll kein Nachteil daraus erwachsen, dass das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Aus diesem Grund sollen dem Schuldner nach dem Ablauf der Abtretungsfrist im Wesentlichen alle Vermögenszuflüsse zustehen – also beispielsweise auch Schenkungen, Erbschaften und Steuerrückerstattungen. Eine Ausnahme bilden natürlich Erträge, die bereits vor Ablauf der Abtretungsfrist der Insolvenzmasse zuzurechnen sind, aber erst danach anfallen – wie zum Beispiel Zuflüsse aus Anfechtungsprozessen.
Meine Damen und Herren, dies sind die wesentlichen Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren. Ich komme nun zu den Änderungen, die wir im Verbraucherinsolvenzverfahren planen: Hier soll insbesondere der Einigungsversuch erleichtert werden. Untersuchungen zeigen, dass der außergerichtliche Einigungsversuch in einigen Bundesländern sehr erfolgreich ist.
Der Gesetzentwurf greift dies auf: Das bedeutungslose gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren wird abgeschafft. Dafür soll der Schuldner im außergerichtlichen Einigungsverfahren die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan ersetzen lassen können. Ist der außergerichtliche Einigungsversuch offenkundig aussichtslos, ist er entbehrlich. Der Schuldner kann anstelle des Nachweises über das Scheitern des Schuldenbereinigungsversuchs einen Nachweis erbringen, dass die Einigung offensichtlich aussichtslos war.
Meine Damen und Herren, eine weitere aus meiner Sicht wichtige Änderung ist für Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften notwendig. Diese sollen künftig im Fall der Insolvenz genauso effektiv vor dem Verlust ihrer Wohnung geschützt werden wie normale Mieter. Bislang kann der Insolvenzverwalter auch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen. In der Folge drohen dem Schuldner regelmäßig die Kündigung des Nutzungsverhältnisses durch die Genossenschaft und damit der Wohnungsverlust. Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften stehen folglich derzeit in der Insolvenz schlechter als Wohnungsmieter, deren Mietverhältnis Kündigungsschutz genießt.
Der Entwurf beseitigt diese nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, behält aber die Interessen der Insolvenzgläubiger im Auge. Bedingungslosen Kündigungsschutz kann es wegen der Besonderheiten des Genossenschaftsrechts nicht geben. Genossenschaftliches Geschäftsguthaben kann nicht in toto insolvenzfest sein. Kündigungsschutz wird nur gewährt, wenn die Höhe des genossenschaftlichen Geschäftsguthabens in etwa der Höhe einer normalen Mietkaution entspricht.
Meine Damen und Herren, die Neuregelung für Lizenzverträge hatte ich eingangs schon angekündigt. Wie sie wissen, ist der stark umstrittene Lösungsvorschlag aus der 16.Legislaturperiode nie Wirklichkeit geworden.
Das neue Regelungskonzept sollte hier bessere Chancen haben, nicht zuletzt, weil es die Wünsche der Insolvenzverwalter nach Beibehaltung ihres Wahlrechts berücksichtigt. Dem Interesse der Lizenznehmer, das lizenzierte Recht auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter nutzen zu können, ist ebenfalls Rechnung getragen: Der Lizenznehmer erhält einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Lizenzvertrages und muss hierzu ein annahmefähiges Angebot unterbreiten. Das bringt Investitionsschutz.
Meine Damen und Herren, zum Abschluss möchte ich Ihnen – wie angekündigt – noch Aktuelles zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen – kurz ESUG – berichten.
Wie eingangs erwähnt, hat der Bundestag den Entwurf in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Die Befassung des Bundesrats ist für den 25. November vorgesehen, so dass das Gesetzgebungsverfahren nach derzeitigem Stand noch in diesem Jahr seinen Abschluss finden kann.
Gegenüber dem Regierungsentwurf hat die vom Bundestag verabschiedete Fassung einige Änderungen erfahren:
Die zwingende Zuständigkeitskonzentration auf ein Amtsgericht je Landgerichtsbezirk ist weggefallen. Die Länder sollen nach dem Subsidiaritätsgrundsatz in eigener Verantwortung entscheiden können, wie sie die – auch weiterhin wünschenswerte – Zuständigkeitskonzentration umsetzen wollen. Die Bundesländer sind jetzt wieder in der Verantwortung, selbstständig auf eine effiziente Gerichtsorganisation in Insolvenzsachen hinzuwirken.
Daneben wurden die Bestimmungen zur Gläubigerbeteiligung ergänzt. Die Ergänzungen sollen vor allem den Besonderheiten eilbedürftiger Fälle gerecht werden, in denen das Verfahren der Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses zu langwierig erscheint. Hier sieht die nun verabschiedete Entwurfsfassung vor, dass ein vorläufiger Verwalter zunächst durch das Gericht bestellt werden kann, wobei der später eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss die Möglichkeit erhält, den bestellten Verwalter abzuwählen und durch einen anderen zu ersetzen.
Geändert haben sich zudem die Größenkriterien, die für die Frage maßgeblich sind, ob ein Gläubigerausschuss zwingend zu bestellen ist. Die nun vom Bundestag verabschiedete Fassung lehnt sich an die bilanzrechtlichen Kriterien für die Definition kleiner Kapitalgesellschaften in § 267 Abs. 1 HGB an. Um aber auch im Übrigen zur Einsetzung von vorläufigen Gläubigerausschüssen zu ermutigen, sollen die Gerichte künftig auch bei Unternehmen, die diese Schwellenwerte nicht erreichen, die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht ziehen.
Auch die Regelungen zum Insolvenzplanverfahren sind im Rahmen der Ausschussberatungen geändert und ergänzt worden. Zu den Neuerungen gehört die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter offensichtliche Fehler im Insolvenzplan korrigieren kann, wobei Berichtigungen durch das Gericht bestätigt werden müssen. Zudem wird sich der Planvollzug künftig im Rahmen eines dem aktienrechtlichen Freigabeverfahren nachgebildeten Verfahrens künftig beschleunigen lassen.
Zum Schutzschirmverfahren gibt es schließlich zwei wesentliche Änderungen: Erstens ist eine nachträgliche, d.h. nach der Anordnung des Schutzschirmverfahrens eintretende Zahlungsunfähigkeit kein Grund mehr, das Verfahren automatisch zu beenden. Nun sollen die Gläubiger entscheiden, ob wegen des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit das Schutzschirmverfahren beendet werden soll oder nicht. Und zweitens kann dem Schuldner auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss die Fähigkeit zugesprochen werden, Masseverbindlichkeiten zu begründen.
Meine Damen und Herren, Sie sehen, das Insolvenzrecht ist keine Reformbaustelle. Die Insolvenzordnung soll vielmehr selbst das Instrument sein, mit dem Unternehmen im Interesse von Gläubigern und Schuldnern bei Bedarf saniert werden kann. Die Arbeiten an diesem Reformprojekt können nur dann gut gelingen können, wenn Praxis und Wissenschaft eng zusammenarbeiten. Das haben erfolgreiche wie gescheiterte Reformprojekte in der Vergangenheit bewiesen. Ich denke, in den Gesetzentwurf sind schon viele Überlegungen mit eingeflossen, die uns aus der Praxis bekannt sind. Gleichwohl können natürlich nicht alle Argumente antizipiert werden. Es wird neue Argumente geben, das ist klar und ich freue mich schon darauf, wie Sie dieses Reformprojekt diskutieren werden. Warten Sie daher die parlamentarischen Verhandlungen nicht erst ab, sondern halten Sie jetzt gleich mit Kritik und wenn Sie es gar nicht vermeiden können auch Lob nicht hinter dem Berg.
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