Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung :: InsVV
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV
Die InsVV (Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung) regelt die Höhe der Vergütung. Sie beträgt seit neuestem mindestens EUR 1.000 (§ 2 Abs. 2 InsVV). Die Vergütung ist von der Insolvenzmasse abhängig. Dies sieht die Staffelung in § 2 Abs. 1 InsVV vor. Von den ersten EUR 25.000 werden in der Regel 40 % an den Insolvenzverwalter gehen. Dies entspricht bei einer Summe von 25.000, dass der Insolvenzverwalter 10.000 Euro verdient. Hier finden sie die gesamte Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV).
Erster Abschnitt: Vergütung des Insolvenzverwalters
§ 1 Berechnungsgrundlage
§ 2 Regelsätze
§ 3 Zu- und Abschläge
§ 4 Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung
§ 5 Einsatz besonderer Sachkunde
§ 6 Nachtragsverteilung. Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans
§ 7 Umsatzsteuer
§ 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen
§ 9 Vorschuß
Zweiter Abschnitt: Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren
§ 10 Grundsatz
§ 11 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
§ 12 Vergütung des Sachwalters
§ 13 Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren
Dritter Abschnitt: Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung
§ 14 Grundsatz
§ 15 Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners
§ 16 Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse
Vierter Abschnitt: Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 17 Berechnung der Vergütung
§ 18 Auslagen. Umsatzsteuer
Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 19 Übergangsregelung
§ 20 Inkrafttreten
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